Kabinettsbeschluss: Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien dürfen ab 1. Januar 2010 nur noch Pflanzenöle eingesetzt werden, die nachhaltig hergestellt worden sind. Dies sieht die Nachhaltigkeitsverordnung für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung) vor.


Mit der Verordnung werden die Nachhaltigkeitsanforderungen für die energetische Nutzung von flüssiger Biomasse, auf die sich die EU im Dezember 2008 geeinigt hat, für den Strombereich umgesetzt. Der Entwurf sieht vor, dass flüssige Biomasse, die nach dem EEG vergütet wird (z.B. Raps-, Palm- und Sojaöl), so hergestellt werden muss, dass ihr Einsatz zur Stromerzeugung im Vergleich zu fossilen Energieträgern mindestens 35 Prozent weniger Treibhausgase freisetzt. Bis zum Jahr 2018 wird diese Mindestanforderung schrittweise auf 60 Prozent angehoben. Zudem dürfen die Pflanzen nicht auf Flächen mit hohem Naturschutzwert, wie etwa Regenwäldern oder Feuchtgebieten, angebaut worden sein.


Auf die Nachhaltigkeitskriterien hatte sich die Europäische Union mit der Verabschiedung der Richtlinie zu erneuerbaren Energien im Dezember 2008 geeinigt. Die deutsche Verordnung nutzt die Spielräume, die die EU den Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie insbesondere bei der finanziellen Förderung lässt, und verschärft die Anforderungen für den Bonus für nachwachsende Rohstoffe, indem sie vorschreibt, dass bereits frühzeitig möglichst hohe Treibhausgaseinsparungen erzielt werden müssen.

Die Verordnung wurde am 10. Juni 2009 im Bundeskabinett beschlossen und der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli 2009 der Verordnung mit einigen Änderungen zugestimmt. Am 22.07.09 hat die Bundesregierung diesen Änderungen zugestimmt. Am 29.07.09 erfolgte die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und am 24.08.09 wird die Verordnung in Kraft treten.

Aktuelle Informationen über die Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung finden Sie unter Aktuelles.

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