Systematik des Nachweissystems der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Das Nachweissystem der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) beruht auf den folgenden Eckpunkten:
- Die Betreiberinnen und Betreiber von Biomasseanlagen, die flüssige Biomasse zur Stromerzeugung einsetzen und nach dem EEG vergütet werden, müssen ihre Anlagen vorab bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) registrieren lassen.
- Sie müssen weiterhin die nachhaltige Herstellung der in ihren Anlagen eingesetzten flüssigen Biomasse mit so genannten Nachhaltigkeitsnachweisen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen.
- Nachhaltigkeitsnachweise dürfen (nur) die letzten Herstellerbetriebe ausstellen (z.B. Pflanzenölraffinerien); diese Nachweise werden sodann (schriftlich oder elektronisch) über die Lieferkette bis zum EEG-Anlagenbetreiber mitgereicht. Der letzte Lieferant vermerkt auf dem Nachhaltigkeitsnachweis, dass sich der Nachweis tatsächlich auf die gelieferte Biomasse bezieht.
- Der Herstellerbetrieb darf den Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn er sowie alle ihm vorgelagerten Herstellerbetriebe ("Schnittstellen") zertifiziert sind. Die Anbaubetriebe (z.B. Landwirte) werden nicht selbst zertifiziert, dafür aber die so genannten Ersterfasser (z.B. die Genossenschaften).
- Die Zertifizierung erfolgt durch so genannte Zertifizierungsstellen. Diese Zertifizierungsstellen sind privatwirtschaftliche Auditierungsgesellschaften. Sie prüfen mindestens einmal im Jahr die Schnittstellen vor Ort und in regelmäßigen Abständen aufgrund geeigneter Risikokriterien auch die Anbaubetriebe.
- Schnittstellen und Zertifizierungsstellen müssen schließlich Teil eines Zertifizierungssystems sein. Zertifizierungssysteme konkretisieren z.B. die einzelnen Voraussetzungen der Verordnung und die Voraussetzungen der Auditierung. Sie sind das entscheidende Bindeglied zwischen Schnittstellen und Zertifizierungsstellen.
- Sowohl die Zertifizierungsstellen als auch die Zertifizierungssysteme müssen staatlicherseits anerkannt sein. Zertifizierungssysteme können z.B. europaweit durch die Europäische Kommission oder national durch die BLE anerkannt werden. Die BLE kontrolliert die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung.
Zur Verfahrensvereinfachung ist übergangsweise in den Jahren 2010 und 2011 auch eine Nachweisführung mit Hilfe von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern zulässig. Umweltgutachtliche Bescheinigungen werden daher übergangsweise in derselben Weise anerkannt wie Nachhaltigkeitsnachweise, die in Zertifizierungssystemen ausgestellt werden.
Eine (vereinfachte) grafische Darstellung der Nachweisführung für das Beispiel Palmöl können Sie in der Rubrik Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverweis Download herunterladen.
Beispielhafte Muster von Nachhaltigkeitsnachweise und Teilnachweise können Sie in der Rubrik Download der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung herunterladen.
Weiterhin sei auf unsere Fachkonferenz zu den Auswirkungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung auf Pflanzenöl-BHKW-Anlagen verwiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer BHKW-Konferenz-Seite (www.bhkw-konferenz.de)