Nachhaltigkeitsverordnung
Inkraftreten am 24.08.09

Aktueller Stand

Die Bundesregierung hat am 10. Juni 2009 den Entwurf der  Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) beschlossen. Mit dieser Verordnung werden die Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biomasse festgelegt, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet wird. Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 2. Juli 2009 der Verordnung mit einigen Änderungen zugestimmt. Am 22.07.09 hat die Bundesregierung diesen Änderungen zugestimmt. Am 29.07.09 erfolgte die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Am 24.08.09 wird die Verordnung in Kraft treten.

Übergangsregelung für die Ernte aus dem Jahr 2009

Die Nachhaltigkeitsanforderungen der Verordnung müssen grundsätzlich bei jeder flüssigen Biomasse, also insbesondere bei Pflanzenöl, eingehalten werden, die ab 1. Januar 2010 zur Stromerzeugung eingesetzt und deren Strom nach dem EEG vergütet wird. Um Marktverwerfungen und insbesondere eine rückwirkende Zertifizierung zu vermeiden, hat der Deutsche Bundestag mit § 78 Absatz 1a eine Übergangsbestimmung eingefügt, die im Jahr 2010 die gesamte Biomasse, die bis Ende 2009 geerntet wird, von der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen ausnimmt. Infolge des Änderungswunschs des Bundestages kann in den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 flüssige Biomasse auch ohne weitere Nachweise nach dem EEG vergütet werden. Nachweise über eine nachhaltige Herstellung sind daher nach den Maßgaben des Deutschen Bundestages erst ab dem 1. Juli 2010 zu erbringen – also zu dem Datum, zu dem auch die Anlagen spätestens im Anlagenregister der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung registriert sein müssen.

Nachweis der Nachhaltigkeit

In der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 ist vom Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen, dass entweder die eingesetzte Biomasse vor dem 1. Januar 2010 geerntet wurde oder dass die eingesetzte Biomasse nachhaltig hergestellt wurde.
Ab 1. Januar 2011 ist in allen Fällen nachzuweisen, dass die Biomasse nachhaltig hergestellt wurde. Der Nachweis der nachhaltigen Herstellung ist mit Hilfe von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen zu erbringen.

Weitere Informationen über das Nachweissystem können dem Beitrag  Systematik des Nachweissystems der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung entnommen werden.

Weiterhin sei auf unsere Fachkonferenz zu den  Auswirkungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung auf Pflanzenöl-BHKW-Anlagen verwiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer  BHKW-Konferenz-Seite (www.bhkw-konferenz.de)