Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung verschoben

Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse

Der Deutsche Bundestag hat am 17.06.2010 ein Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse beschlossen. Das Gesetz sieht vor, den Stichtag für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien als verbindliche Vergütungsvoraussetzung bei flüssiger Biomasse vom 01. Juli 2010 auf den 01. Januar 2011 zu verschieben. Eine Sitzung des Bundesrats zur Beratung des Gesetzes findet am 09. Juli 2010 statt.
Das EEG und die zu seiner Ausführung erlassene Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung sehen vor, dass eine Vergütung von Strom aus flüssiger Biomasse nur noch beansprucht werden kann, wenn durch entsprechende Zertifikate nachgewiesen ist, dass die verwendete flüssige Biomasse nachhaltig hergestellt wurde, d.h. nicht zur Zerstörung ökologisch wertvoller Flächen beiträgt und sich der Treibhausgas Ausstoß deutlich vermindert.
Die Zertifizierung soll durch anerkannte privatwirtschaftlich organisierte Zertifizierungssysteme erfolgen. Zuständig für die Anerkennung der Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), die bereits Anfang des Jahres 2010 einen Leitfaden zur Zertifizierung von Biokraftstoffen und Pflanzenöle herausgegeben hat.
Obwohl die erste vorläufige Anerkennung eines Zertifizierungssystems bereits erfolgt ist, ging der Aufbau einer wirksameren Zertifizierungsstruktur insgesamt langsamer voran als zum Zeitpunkt des Erlasses der Nachhaltigkeitsverordnung erwartet.
Durch das nun vom Bundestag verabschiedete Gesetz soll sichergestellt werden, dass es in der Folge dieses verzögerten Aufbaus der Zertifizierungssysteme nicht zu Marktengpässen auf dem Markt für flüssige Biomasse kommt. Insbesondere sollen Marktverzerrungen und Benachteiligungen von kleineren Anlagenbetreibern durch dieses Gesetz verhindert werden. Die Fristverschiebung führt auch in Bezug auf die Registrierung von Anlagen, die Strom aus flüssiger Biomasse erzeugen, zu Veränderungen. Anlagen, die vor dem 01. Januar 2011 in Betrieb genommen werden, müssen die Registrierung bis zum 31. Dezember 2010 beantragt haben. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hierbei der Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde.

Das Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse soll rückwirkend zum 01. Juli 2010 in Kraft treten. Sofern der Bundesrat den Gesetzesbeschluss nicht an einen Vermittlungsausschuss verweist, wird damit gerechnet, dass die Bekanntmachung im Bundes-Gesetzesblatt schon Ende Juli 2010 erfolgt.

Quelle: www.maslaton.de