Anmeldepflicht für Pflanzenöl-BHKW-Anlagen

Anlagenbetreiber von BHKW mit flüssiger Biomasse müssen laut Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) ihre Anlage, sofern diese vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen wird, bis spätestens 31. Dezember 2010 beim Anlagenregister registrieren lassen. (Ursprünglich war die Anmeldefrist auf den 30. Juni datiert. Dieser Termin hat sich aufgrund der Gesetzesänderung verschoben. Näheres hierzu können Sie dem Bericht „Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung verschoben“ entnehmen.)
Die entscheidende Frage, die sich nun stellt, ist die Frage nach den Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig realisierten Anmeldung. Hierzu vermeldet der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK):
Für Strom aus Anlagen, deren Registrierung verspätet beantragt wird, „besteht für den Zeitraum bis zur Antragstellung weder ein Anspruch auf die Vergütung nach § 27 Abs. 1 EEG, noch ein Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG.“ (BioSt-NachV: Teil 4 „Zentrales Anlagen- und Informationsregister“ bzw. Leitfaden nachhaltige Biomasseherstellung: VII. „Anlagen- und Registrierverzeichnis“) Die verspätete Beantragung führt allerdings gemäß § 65 BioSt-NachV nicht dazu, dass der Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach Nummer VII.1 der Anlage 2 zum EEG endgültig entfällt.
Den Antragsvordruck für die erforderliche Anlagenregistrierung finden Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).